Sozialversicherungen
weitere Pflichtversicherungen
Multikopterversicherung - Drohnenversicherung
Die Multikopterversicherung-Drohnenversicherung ist nach dem Luftfahrtgesetz sowie der Luftfahrverordnung eine Pflichtversicherung.
Regelung nach § 1 Luftverkehrsgesetz
"Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1992 (RGBI. 1922 I S. 681), das durch Artikel 2 Absatz 175 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBI. I S. 3154) geändert worden ist.
- (1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares Internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
- (2) Luftfahrzeuge sind
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- Flugzeuge
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- Drehflügler
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- Luftschiffe
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- Segelflugzeuge
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- Motorsegler
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- Frei- und Fesselballone
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- Drachen
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- Rettungsfallschirme
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- Flugmodelle
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- Luftsportgeräte
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- sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund und Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme)."
Regelung nach § 1 LuftVO
- (1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- (2) Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert.
- (3) Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung behindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein."