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Die Regelung zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung wird in § 5 SGB V geregelt. Von der Vorschrift zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sind nachfolgende Personengruppen betroffen:
Personengruppen der gesetzlichen Krankenversicherung
Nicht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind Personen der nachfolgenden Gruppe:
Pflichtversicherung in der Privaten Krankenversicherung
Zum 01.01.2009 wurde die private Krankenversicherung auch zur Pflichtversicherung. Neben der Pflichtversicherung zur privaten Krankenversicherung wurde
der Basistarif eingeführt. Dieser orientiert sich beim Leistungsumfang nach der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beitrag zum Basistarif ist
beschränkt auf den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Sollte der Beitrag zum Basistarif durch den Versicherten nicht finanzierbar sein,
ist der Beitrag mit dem entsprechenden Nachweis halbierbar. Im Einzelfall kann ein Zuschuss des Sozialamtes oder Grundsicherungsträgers erfolgen.