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Krankenversicherung

Die Regelung zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung wird in § 5 SGB V geregelt. Von der Vorschrift zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sind nachfolgende Personengruppen betroffen:

Personengruppen der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 400 Euro und unter der Versicherungspflichtgrenze, diese wird jedes Jahr neu festgelegt.
  • Studenten, Auszubildende und Praktikanten, die eine unentgeltliche berufspraktische Tätigkeit gemäß Studienordnung oder Prüfungsordnung ausüben:
  • Rentner mit entsprechenden Vorversicherungszeiten
  • Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld nach SGB III
  • Unternehmer in Land- und Forstwirtschaft sowie deren Familienangehörigen
  • Künstler und Publizisten
  • Personen ohne Anspruch auf Absicherung im Krankenheitsfall, die bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder dieser zuzuordnen sind

Nicht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind Personen der nachfolgenden Gruppe:

  • Diese können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder in der privaten Krankenversicherung versichern.
  • Hauptberuflich Selbständig oder Freiberuflich Tätige
  • Beamte, Richter und Zeitsoldaten

Pflichtversicherung in der Privaten Krankenversicherung
Zum 01.01.2009 wurde die private Krankenversicherung auch zur Pflichtversicherung. Neben der Pflichtversicherung zur privaten Krankenversicherung wurde der Basistarif eingeführt. Dieser orientiert sich beim Leistungsumfang nach der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beitrag zum Basistarif ist beschränkt auf den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Sollte der Beitrag zum Basistarif durch den Versicherten nicht finanzierbar sein, ist der Beitrag mit dem entsprechenden Nachweis halbierbar. Im Einzelfall kann ein Zuschuss des Sozialamtes oder Grundsicherungsträgers erfolgen.

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