KFZ-Haftpflichtversicherung

Allgemein Der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr können Schadensersatzansprüche von Dritten entstehen. Die KFZ-Haftpflichtversicherung ist für alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge gesetzlich vorgeschrieben. Die KFZ-Haftpflichtversicherung stellt somit eine Pflichtversicherung dar. In den EU-Staaten ist das KFZ-Haftpflichtversicherungsrecht weitgehend einheitlich, jedoch sind die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstentschädigungssummen der Höhe nach sehr unterschiedlich.

Rechtliche Grundlage Das Schadensrecht für Kraftfahrzeuge unterscheidet sich in einigen Punkten vom allgemeinen Recht aus Schadensersatz.

Zum Ersatz des Schadens ist im Regelfall der Fahrer verpflichtet. Abweichend vom allgemeinen Grundsatz, dass nur bei eigenem Verschulden die Schadensersatzpflicht greift, gilt in der KFZ-Haftpflichtversicherung dieser Grundsatz nicht. Auch ohne eigenes Verschulden haftet nicht nur der Fahrer sondern auch der Halter des Fahrzeuges für verursachte Schäden.

Gemäß Pflichtversicherungsgesetz ist der Halter des Fahrzeuges zum Abschluss einer KFZ-Haftpflichtversicherung verpflichtet.

Kriterien zur Beitragsermittlung Der Beitrag in der KFZ-Haftpflichtversicherung wird von diversen Kriterien beeinflusst. Grundsätzlich gibt es zwei Merkmale, die den Beitrag beeinflussen. Unterschieden wird hierbei nach den weichen Tarifierungsmerkmalen sowie nach den statistischen - harten - Merkmalen.

Weiche Merkmale: Diese sind u.a. Alter des Versicherungsnehmers; Zeitraum seit der Erwerb der Fahrerlaubnis, Alter und Wert des Fahrzeuges, Jährliche Fahrleistung, Fahrerkreis, Punkte im Verkehrszentralregister, usw.

Statistische Merkmale -harte -: Diese sind die Regionalklasse des Zulassungsortes und die Typklasse des Fahrzeuges.

Versicherungssummen / Deckungssummen Gemäß § 4 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) betragen die gesetzlichen Mindestdeckungssummen / Mindestversicherungssummen aufgeteilt nach den Schadenarten :

  • Personenschäden 7.500.000,00 Euro
  • Sachschäden 1.120.000,00 Euro
  • Vermögensschäden 50.000,00 Euro