Jagdhaftpflichtversicherung
Bundesjagdgesetz
Gemäß Bundesjagdgesetz muss jeder Jäger egal ob Berufsjäger oder Nicht-Berufsjäger und jagdlich tätig ist und somit im Besitz einer Schusswaffe ist mit einer Jagdaftpflichtversicherung absichern. Die große Verantwortung von Jägern beim Jagen, beim Umgang mit Waffen und beim Hegen und Pflegen des Wildbestandes ist mit sehr hohen Risiken verbunden.
Versicherungsumfang
Wie in der klassischen Haftpflichtversicherung sind in der Jagdhaftpflichtversicherung Schäden aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Versicherungsschutz inkludiert.
Auch das erlaubte Bejagen und Erlegen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, wie z.B.: Tiere in Wildgehegen, entlaufene Rinder sowie z.B.: Kaninchen oder Tauben, die sich in befriedeten Bezirken befinden, sind bei der Jagdhaftpflichtversicherung im Regelfall beinhaltet. Der Besitz und Betrieb von jagdlichen Einrichtungen, wie z.B.: Jagdhütte, Hochsitz oder Fütterungen ist in den meisten Jagdhaftpflichtversicherung eingeschlossen.
Jagdhund
Viele Jäger besitzen einen entsprechend ausgebildeten Jagdhund. Ob und zu welchen Konditionen der ausgebildete Jagdhund im Versicherungsschutz bei der Jagdhaftpflichtversicherung mitversichert ist, differiert von Versicherer zu Versicherer. Oft orientiert sich das Versicherungsschutz am Alter des Hundes sowie daran ob der Jagdhund einer gewerblichen Zucht entstammt.
Erweiterter Versicherungsumfang
- Beim Inverkehrbringen von Wildbret und Wild ist das Produkthaftungsgesetz betroffen für Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden.
- Bei ehrenamtlicher Tätigkeit, die gelegentlich erfolgt, als Ausbilder, Mentor, Prüfer, Verbands- oder Vereinsorgen.
- Bei erlaubtem Besitz von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen und deren Munition, auch außerhalb der Jagd, wie bei der Aufbewahrung, bei der Reinigung oder der Teilnahme von Preis- oder übungsschießen.
- Bei der Dienstherreigenschaft für im Jagdbetrieb beschäftigte Personen.
- Verzicht auf den Haftungseinwand beim Querschlägerrisiko.