Bauhelferversicherung
Der Bauherr ist gem. Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet, seine Bauhelfer bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) im Rahmen der Bauhelferversicherung zu versichern. Zu den Bauhelfern - entgeltlich und auch unentgeltlich - zählen:
- Bekannte
- Verwandte
- Freunde
- mithelfende Familienangehörige
- Nachbarn
- Kollegen
Zur Anmeldung bei der BG Bau ist eine Frist von einer Woche nach Baubeginn zu beachten. Die Nichtanmeldung kann mit einem erheblichen Ordnungsgeld bestraft werden.
Beitragsaufwand zur Bauhelferunfallversicherung bei der BG Bau
Der Mindestbeitrag bei der BG Bau beläuft sich auf 100 Euro für die Bauhelferunfallversicherung. Zur Beitragsermittlung wird die Anzahl der geleisteten Helferstunden, das fiktive Arbeitsentgelt je Stunde sowie der Beitragssatz herangezogen. Der Beitragssatz richtet sich danach, ob sich das Bauobjekt in den alten oder neuen Bundesländern befindet.
So beläuft sich der Beitragsaufwand je Helferstunde auf
- 1,40 Euro in den alten Bundesländern
- 1,19 Euro in den neuen Bundesländern
Versicherungsumfang
Die Versicherungssumme der Bauhelferversicherung der BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - beträgt ab dem 01.01.2016: 34.860 Euro. Diese stellt die Mindestversicherungssumme dar und wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht. Als Bezugsgröße zur Ermittlung der Mindestversicherungssumme dient § 18 SGB IV. Eine änderung der Bezugsgröße hat zur Folge, dass sich die Mindestversicherungssumme ändert.
Bauhelferversicherung für den Bauherren und Ehegatte/eingetragener Lebenspartner
Der Bauherr selbst sowie dessen Ehegatte/eingetragener Lebenspartner sind vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen. Jedoch kann der Versicherungsschutz durch einen formlosen schriftlichen Antrag an die zuständige BG Bau erlangt werden.
Der jährliche Beitragsaufwand beläuft sich auf 4.188,92 Euro und ist je versicherter Person zu entrichten. Der Versicherungsumfang richtet sich nach den Mindestversicherungssummen und kann auf den gegenwärtigen jährlichen Höchstbetrag von 69.720 Euro im Rahmen einer freiwilligen Versicherung erhöht werden.
Pflichten des Bauherren als Eigenbauunternehmer
Grundsätzlich ist der Bauherr als Eigenbauunternehmer den gleichen Verpflichtungen unterstellt, wie ein gewerblicher Unternehmer.
Diese sind:
- Erfüllung der Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- Beachtung der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften
- Meldung von Arbeitsunfällen
- Beitragspflicht zur BG Bau
Erfüllung der Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Die Mitteilungs- und Auskunftspflicht umfasst:
- Name und Anschrift des Bauherren
- Genaue Bezeichnung des Bauvorhabens und Anschrift der Baustelle
- Anzeige des Baubeginns
- Anzeige des Bauendes
- geleistete Anzahl der Helferstunden aller Bauhelfer
- Name und Anschrift der beauftragten gewerblichen Unternehmen
Beachtung der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften
Sämtliche Präventionsmassnahmen aufgrund von staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Regeln und Vorschriften sind auf der Baustelle einzuhalten. Wird ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften oder ein fahrlässiges oder vorsätzliches zuwiderhandeln gegen Anordnungen nach § 19 SGB VII festgestellt, so ist ein Bußgeld bis zur Höhe von 10.000 Euro möglich.
Meldung von Arbeitsunfällen
Der Berufsgenossenschaft ist umgehend ein Arbeitsunfall anzuzeigen. Bei tödlichen Arbeitsunfällen und Arbeitsunfällen mit mehr als drei verletzten Personen, ist die Berufsgenossenschaft sofort telefonisch zu informieren.
Beitragspflicht
Die Verpflichtung zur Beitragszahlung besteht für alle Unternehmer die Personen beschäftigen, die für ein Unternehmen oder ein Bauvorhaben tätig sind.