Vereinshaftpflichtversicherung

Vereine werden grundsätzlich nach ihrer rechtlichen Form unterschieden. Die rechtliche Form des Vereins entscheidet darüber wie die Haftung im Schadensfall geregelt ist.

Rechtliche Formen von Vereinen und deren Haftung

  • Eingetragener Verein
    Beim eingetragenen Verein haftet dieser mit seinem Vereinsvermögen. Diese Haftung bezieht sich auf Verbindlichkeiten die durch das handeln des Vereinsvorstandes begründet ist. Im Fall der Fälle greift die Durchgriffshaftung auf die Vorstandsmitglieder des Vereins.

  • Nicht eingetragener Verein

    Beim nicht eingetragenen Verein sind grundsätzlich die Vorstandsmitglieder und deren Vertreter persönlich für die Haftung im Schadensfall verantwortlich. Grundlage ist hierfür § 54 BGB Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

  • Altrechtlicher Verein

Schon von Inkrafttreten des BGB bestanden bereits Vereine. Diese werden altrechtliche Vereine genannt. Diese rechtsfähigen altrechtlichen Vereine unterliegen einer Sonderstellung; sie sind nicht im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen, sind jedoch juristische Personen. Die Haftung der altrechtlichen Vereine ist analog der eingetragenen Vereine.

  • Rechtsfähige wirtschaftliche Vereine

Der Status rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein ist in § 22 S1 BGB geregelt. Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Eintragung dieser rechtsfähig wirtschaftlichen Vereine erfolgt im Handelsregister in Abteilung A. Die Haftung im Schadensfall orientiert sich analog den Bestimmungen des eingetragenen Vereins.

Pflichtversicherung für Vereine

Grundsätzlich deckt die Privathaftpflichtversicherung bei der Ausübung des Hobbies evtl. Schadensersatzansprüche von Dritten ab. Jedoch nicht, wenn das Hobby als hochriskant einzustufen ist. Hierunter fällt z.B. die Ausübung des Hobbies Sportschütze im Schützenverein. Viele Schützenvereine haben über den Dachverband das Haftungsrisiko über einen entsprechenden Rahmenvertrag abgedeckt. Die genaue Regelung entnehmen Sie bitte ihrer Vereinssatzung. Jedoch gibt es auch die Möglichkeit, dass jeder Sportschütze des Vereins eine eigene Haftpflichtversicherung für sein hochriskantes Hobby haben und auch nachweisen muss. Denn laut Waffengesetz ist die Haftpflichtversicherung für Sportschützen eine Pflichtversicherung also Kraft Gesetz.

Nicht nur Schützenvereine sind zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gesetzlich verpflichtet, auch Armbrust- und Bogenvereine. Grundsätzlich ist zu empfehlen, bei jedem Hobby, das hochriskant ist, sich nach einer Haftpflichtversicherung umzusehen und zu vereinbaren um den Anforderungen der Pflichtversicherung nachzukommen.